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BPatG, 17.09.2001 - 30 W (pat) 110/01 |
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- BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden …
Auszug aus BPatG, 17.09.2001 - 30 W (pat) 110/01
Gleichwohl hat der Senat keine ausreichend sicheren Feststellungen dahingehend treffen können, dass die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit, worauf abzustellen ist, da eine Marke vom Verkehr stets so und ohne zergliedernde Betrachtungsweise aufgenommen wird (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT; GRUR 1998, 394 Active Line; WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), eine für die damit angesprochenen Verkehrskreise verständliche beschreibende Angabe über die Art der damit gekennzeichneten Waren darstellt und daher freihaltebedürftig ist.Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 34 - Zahnpastastrang; WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; MarkenR 2001, 209 - Test it).
- BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98
Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf
Auszug aus BPatG, 17.09.2001 - 30 W (pat) 110/01
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 34 - Zahnpastastrang; WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; MarkenR 2001, 209 - Test it). - BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98
Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens
Auszug aus BPatG, 17.09.2001 - 30 W (pat) 110/01
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 34 - Zahnpastastrang; WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; MarkenR 2001, 209 - Test it).
- BGH, 07.06.1996 - I ZB 10/94
"THE HOME DEPOT"; Freihaltebedürfnis an einer fremdsprachigen Wortfolge
Auszug aus BPatG, 17.09.2001 - 30 W (pat) 110/01
Gleichwohl hat der Senat keine ausreichend sicheren Feststellungen dahingehend treffen können, dass die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit, worauf abzustellen ist, da eine Marke vom Verkehr stets so und ohne zergliedernde Betrachtungsweise aufgenommen wird (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT; GRUR 1998, 394 Active Line; WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), eine für die damit angesprochenen Verkehrskreise verständliche beschreibende Angabe über die Art der damit gekennzeichneten Waren darstellt und daher freihaltebedürftig ist. - BGH, 19.06.1997 - I ZB 7/95
"Active Line"; Eintragungsfähigkeit einer Marke; Entscheidung durch eine Beamtin …
Auszug aus BPatG, 17.09.2001 - 30 W (pat) 110/01
Gleichwohl hat der Senat keine ausreichend sicheren Feststellungen dahingehend treffen können, dass die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit, worauf abzustellen ist, da eine Marke vom Verkehr stets so und ohne zergliedernde Betrachtungsweise aufgenommen wird (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT; GRUR 1998, 394 Active Line; WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), eine für die damit angesprochenen Verkehrskreise verständliche beschreibende Angabe über die Art der damit gekennzeichneten Waren darstellt und daher freihaltebedürftig ist. - BGH, 22.03.1990 - I ZB 2/89
"SMARTWARE"; Freihaltebedürfnis für ein Computerprogramm
Auszug aus BPatG, 17.09.2001 - 30 W (pat) 110/01
"Smart" wiederum steht auf dem vorliegenden Warengebiet als geläufige Bezeichnung für eine gerätetechnische "Intelligenz", also die Möglichkeit der Anpassung an unterschiedliche Betriebszustände infolge vorheriger Programmierung (vgl BGH GRUR 1990, 517 - SMARTWARE).